Ebene 1: Der gesetzliche Rahmen in der EU
Der EU AI Act verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen zu Transparenz. Für Bewegtbild ist vor allem der Teil relevant, der künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte betrifft, die echten Personen, Orten oder Ereignissen ähneln. Solche Inhalte müssen erkennbar als künstlich erzeugt offengelegt werden — klar, verständlich und an einer Stelle, an der das Publikum sie wahrnimmt.
Wichtig ist die Abgrenzung: Gemeint sind Inhalte, die den Eindruck von Realität erwecken. Ein sichtbar stilisierter, animierter oder erkennbar künstlerischer Film löst die Pflicht in der Regel nicht in derselben Form aus. Ebenso wenig lösen klassische Post-Werkzeuge sie aus, auch wenn sie KI-basiert arbeiten.
- Kennzeichnungsrelevant: synthetische Personen, generierte Szenen mit Realitätsanspruch, veränderte Aussagen, Stimmklone
- Nicht kennzeichnungsrelevant: Farbkorrektur, Rauschentfernung, Stabilisierung, Upscaling, Untertitelung, Objektentfernung ohne Aussageänderung
- Immer heikel: veränderte Aussagen realer Personen — hier gilt höchste Sorgfalt, unabhängig von der Technik